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   VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883   

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https://dejure.org/2015,38252
VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883 (https://dejure.org/2015,38252)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883 (https://dejure.org/2015,38252)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. November 2015 - AN 1 K 13.00883 (https://dejure.org/2015,38252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Beamter, Beurlaubung, Beihilfeberechtigung, Lehrkraft, Personalrat, Schuljahr, Ermessensentscheidung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.05.1988 - 2 A 4.87

    Beamter - Urlaub - Vorzeitige Beendigung - Familiäre Gründe -

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Die rückwirkende Auswechslung des Urlaubsgrundes (familienpolitische statt arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung) ist grundsätzlich auch rechtlich zulässig, da sich der Arbeitszeitstatus des Beamten hierdurch nicht ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, Az. 2 C 12/85, Rdnr. 14, juris; Urteil vom 19.5.1988, Az. 2 A 4/87, Rdnr. 10, juris).

    Eine antragsgemäße Auswechslung des Urlaubs hätte - wie im Falle des ähnlichen Sachverhaltes im sich daran anschließenden Schuljahr - dazu geführt, dass die günstigeren Rechtswirkungen für die Klägerin bei unverändertem Arbeitszeitstatus eingetreten wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, Az. 2 C 8/95, Rdnr. 13, juris; Urteil vom 26.8.1993, Az. 2 C 14/92, Rdnr. 6, juris; Urteil vom 19.5.1988, Az. 2 A 4/87, Rdnr. 10, juris).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Das Übersehen eines wesentlichen Gesichtspunkts macht die Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig und bewirkt ein Erwägungsdefizit (auch als Abwägungsdefizit bezeichnet), das einen Ermessensmangel darstellt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 114 Rdnr. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.5.1990, Az. 8 C 48/88, Rdnr. 17, juris).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 8.95

    Beamtenrecht: Erziehungsurlaub eines bereits beurlaubten Beamten nach Geburt

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Eine antragsgemäße Auswechslung des Urlaubs hätte - wie im Falle des ähnlichen Sachverhaltes im sich daran anschließenden Schuljahr - dazu geführt, dass die günstigeren Rechtswirkungen für die Klägerin bei unverändertem Arbeitszeitstatus eingetreten wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, Az. 2 C 8/95, Rdnr. 13, juris; Urteil vom 26.8.1993, Az. 2 C 14/92, Rdnr. 6, juris; Urteil vom 19.5.1988, Az. 2 A 4/87, Rdnr. 10, juris).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 14.92

    Beamtenrecht - Erziehungsurlaub - Erziehungsgeld

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Eine antragsgemäße Auswechslung des Urlaubs hätte - wie im Falle des ähnlichen Sachverhaltes im sich daran anschließenden Schuljahr - dazu geführt, dass die günstigeren Rechtswirkungen für die Klägerin bei unverändertem Arbeitszeitstatus eingetreten wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, Az. 2 C 8/95, Rdnr. 13, juris; Urteil vom 26.8.1993, Az. 2 C 14/92, Rdnr. 6, juris; Urteil vom 19.5.1988, Az. 2 A 4/87, Rdnr. 10, juris).
  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 12.85

    Beamtenrecht - Sonderurlaub - Bildungsreise

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Die rückwirkende Auswechslung des Urlaubsgrundes (familienpolitische statt arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung) ist grundsätzlich auch rechtlich zulässig, da sich der Arbeitszeitstatus des Beamten hierdurch nicht ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, Az. 2 C 12/85, Rdnr. 14, juris; Urteil vom 19.5.1988, Az. 2 A 4/87, Rdnr. 10, juris).
  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Der Anspruch des Betroffenen reduziert sich insoweit auf die Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 51 Rdnr. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 142; BVerwG, Urteil vom 23.7.1980, Az. 8 C 90/79, Rdnr. 32, juris).
  • VG München, 21.12.2004 - M 5 K 03.2367
    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 13.00883
    Nach herrschender Meinung kann die Verletzung der Hinweispflicht des Art. 92 Abs. 3 BayBG eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten auslösen (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rdnr. 19; vgl. zur Vorgängernorm VG München, Urteil vom 21.12.2004, Az. M 5 K 03.2367, Rdnr. 21).
  • VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708

    Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer

    Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 erhob die Klägerin gegen die Ablehnung Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, die unter dem Aktenzeichen AN 1 K 13.00883 erfasst wurde.

    In dem Verfahren AN 1 K 13.00883 (betreffend den Antrag auf nachträgliche Gewährung einer familienpolitischen Beurlaubung für den Zeitraum vom 1.9.2011 bis 31.8.2012) wurde der Klage mit Urteil vom 17. November 2015 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Es werde beantragt, die Akten der Verfahren AN 1 K 13.00883, AN 1 K 14.01563 und 3 ZB 15.1491 und AN 1 K 14.00856 beizuziehen.

    Der amtsärztliche Dienst habe am 19. Juli 2011, nachdem die Untersuchung durch die Amtsärztin Frau Dr. ..., einer Fachärztin für Innere Medizin, erfolgt sei, eine Aktennotiz gefertigt, die dem Dienstherr erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 in den Verfahren AN 1 K 13.00883 und AN 1 K 14.01653 bekannt geworden sei.

    Auch wenn im Verfahren AN 1 K 13.00883 nach Auffassung des Gerichts der Beklagten kein entsprechender Vollbeweis gelungen sei, habe die Beweisaufnahme damals ergeben, dass die Äußerung der zuständigen Mitarbeiterin Frau ..., sie habe den Urlaubsantrag nach ihrer Erinnerung inclusive Merkblatt per E-Mail übermittelt, die wahrscheinlichste sei und sehr wahrscheinlich zutreffen dürfte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch der beigezogenen Verfahren AN 1 K 13.00883, AN 1 K 14.00856, AN 1 K 14.01563, sowie die Behördenakte und die Akte des Gesundheitsamtes der Beklagten Bezug genommen.

    Die Klägerin hat durch das von ihr erfolgreich betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Aktenzeichen AN 1 K 13.00883 deutlich gemacht, dass es sehr wohl ihr Wunsch war, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 ohne Dienstbezüge beurlaubt zu werden, allerdings nicht aus arbeitsmarktpolitischen, sondern aus familienpolitischen Gründen, um den Beihilfeanspruch während der Beurlaubung nicht zu verlieren.

    Die Beklagte hat für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 auf Antrag der Klägerin einen entsprechenden Austausch der Rechtsgrundlage vorgenommen, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 erfolgte die entsprechende Entscheidung zu Gunsten der Klägerin nach dem vorhergehenden Verbescheidungsurteil der Kammer vom 17. November 2015 - AN 1 K 13.00883.

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